beglaubigung von unterschriften


Gemäss Artikel 62 - 64 der kantonalen Notariatsverordnung dürfen die bernischen Einwohnergemeinden keine Unterschriften

beglaubigen. Im Kanton Bern muss die Echtheit einer Unterschrift von Privaten oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original durch eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar beglaubigt werden.

 

Sofern die Beglaubigung für das Ausland bestimmt ist, muss die entsprechende Zusatzbestätigung bei der Staatskanzlei des Kantons Bern eingeholt werden:

 

Staatskanzlei des Kantons Bern

Amt für Ressourcen und politische Rechte

Empfang

Postgasse 68

3000 Bern 8

 

Die kantonale Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.

 

Vielen Dank für das Verständnis.

 

Kantonale gesetzliche Grundlagen

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